BVerfG
“Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potenziellen Fahigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen”‘
12.12) BVerfG 39, 1 (41) = NJW 1975, 573.
“menschliche Würde (muß) eben nicht durch Beziehung zur Außenwelt erarbeitet‘ werden.”
Quelle: NJW 2002/10 S.717 (Harks: Der Schutz der Menschenwürde bei der Entnahme fötalen Gewebes)